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Barrierefreiheit Website: Pflicht für Handwerksbetriebe?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Wen es bei Websites wirklich trifft, warum die typische Handwerker-Seite in aller Regel nicht darunterfällt und was sich trotzdem lohnt.

Nikola ·

Barrierefreiheit Website: Pflicht für Ihren Handwerksbetrieb?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und erfasst bei Websites nur Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Seiten, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Eine reine Informationsseite mit Leistungen, Referenzen und Kontaktformular fällt in aller Regel nicht darunter. Für Kleinstunternehmen gilt bei Dienstleistungen zusätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme.

Wer nach „Barrierefreiheit Website Pflicht" sucht, landet häufig bei Texten, die pauschal warnen. Deshalb steht hier zuerst, was im Gesetz steht, mit Paragraf und Fundstelle — und erst danach, was davon für einen Handwerksbetrieb praktisch übrig bleibt.

Was im BFSG steht und für wen es gilt

Das BFSG setzt eine EU-Richtlinie um. Es regelt nicht „alle Websites", sondern eine abschließende Liste von Produkten und Dienstleistungen. § 1 Absatz 2 BFSG zählt die Produkte auf: Computer-Hardware und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten und Fahrausweisautomaten, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.

§ 1 Absatz 3 BFSG nennt die Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.

Betroffen sind nach dieser Vorschrift:

  • Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, darunter ausdrücklich Webseiten und mobile Anwendungen
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Nicht betroffen sind:

  • Websites, die keiner dieser fünf Kategorien zuzuordnen sind
  • Inhalte von Dritten, die der Betrieb weder finanziert noch entwickelt hat und die nicht seiner Kontrolle unterliegen (§ 1 Absatz 4 Nummer 4 BFSG)
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei in digitaler Form bereitstehen (§ 1 Absatz 4 Nummer 3 BFSG)
  • Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden (§ 1 Absatz 4 Nummer 5 BFSG)

Für einen Handwerksbetrieb kommt damit von vornherein nur ein einziger Punkt in Betracht: der elektronische Geschäftsverkehr.

Wann ist eine Website ein Dienst im elektronischen Geschäftsverkehr?

Der Begriff ist im Gesetz definiert. Nach § 2 Nummer 26 BFSG sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr digitale Dienste, „die über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden".

Der entscheidende Halbsatz ist der letzte: im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags. Es geht um Seiten, auf denen der Vertrag zustande kommt — Bestellstrecke, Warenkorb, Buchung, Onlinekauf. Verbraucher ist dabei nach § 2 Nummer 16 BFSG jede natürliche Person, die überwiegend privat handelt, also nicht gewerblich oder selbständig beruflich.

Ihre Website fällt voraussichtlich darunter, wenn:

  • Kunden dort Waren bestellen und bezahlen können, etwa Ersatzteile, Material oder Zubehör
  • Kunden einen kostenpflichtigen Termin oder eine Wartung verbindlich online buchen und der Vertrag damit geschlossen ist
  • Sie Verträge oder Serviceabos elektronisch abschließen lassen, inklusive Zahlung oder digitaler Unterschrift

Ihre Website fällt voraussichtlich nicht darunter, wenn:

  • sie Leistungen, Referenzen, Team und Kontaktdaten zeigt und sonst nichts
  • Interessenten über ein Kontakt- oder Anfrageformular schreiben und Sie danach anrufen, aufmessen und ein Angebot legen
  • die Terminfunktion nur ein unverbindliches Rückrufwunsch-Formular ist
  • Sie ausschließlich für Unternehmen arbeiten und keine Verbraucher beliefern

Genau so sieht die typische Handwerker-Website aus. Der Vertrag entsteht nach dem Ortstermin, nicht im Browser. Diese Seite ist ein Informations- und Anfragekanal — kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Selbst wenn eine Dienstleistung erfasst wäre, greift eine zweite Ebene. § 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen." Absatz 1 ist die Vorschrift, die Barrierefreiheit überhaupt erst verlangt.

Was ein Kleinstunternehmen ist, steht in § 2 Nummer 17 BFSG: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Drei Punkte, die dabei oft untergehen:

  1. Die Beschäftigtenzahl ist ein Muss-Kriterium, Umsatz oder Bilanzsumme sind alternativ. Ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitern ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz klein bleibt.
  2. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen. Wer Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 BFSG herstellt oder in den Verkehr bringt, kann sich darauf nicht berufen.
  3. Sie befreit nur von den Anforderungen des BFSG. Andere Pflichten Ihrer Website — Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligungen — bleiben davon unberührt. Wann Sie dafür ein Banner brauchen, steht im Beitrag zur Cookie-Banner-Pflicht.

Das Gesetz selbst geht davon aus, dass Kleinstunternehmen Unterstützung brauchen: § 3 Absatz 3 Satz 2 BFSG verpflichtet das zuständige Ministerium, Leitlinien für Kleinstunternehmen zu erstellen, und § 15 BFSG sieht eine Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit ausdrücklich für Kleinstunternehmen vor.

Barrierefreiheit: Website-Pflichten, wenn Ihr Betrieb doch betroffen ist

Bleibt der Fall, dass Sie online verkaufen und die Kleinstunternehmen-Grenze überschreiten. Dann gilt § 3 Absatz 1 BFSG: Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind".

Konkret wird es in der Rechtsverordnung zum Gesetz. § 12 Nummer 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten und mobile Anwendungen „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust" gestaltet sind. § 19 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr, dass Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen denselben vier Kriterien genügen müssen.

Dazu kommt eine Dokumentationspflicht: Nach § 14 Absatz 1 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Praktisch ist das die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Seite.

Vier Regelungen, die den Rahmen realistisch machen:

  • § 16 BFSG: Die Anforderungen gelten nicht, soweit sie eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung erfordern würden.
  • § 17 BFSG: Sie gelten außerdem nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung nach Anlage 4 verursachen. Die Beurteilung nimmt der Betrieb selbst vor und dokumentiert sie.
  • § 38 Absatz 1 BFSG: Dienstleistungen dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren.
  • § 32 BFSG: Verbraucher sowie anerkannte Verbände können bei der Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren beantragen. Der Bußgeldrahmen des § 37 Absatz 2 BFSG reicht in den schwereren Fällen bis zu 100.000 Euro.

Das ist der sachliche Stand. Er betrifft Onlinehändler und Plattformbetreiber, nicht den Malerbetrieb mit sechs Leuten und einer Fünf-Seiten-Website.

Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit ist kein Sonderfall für wenige. Sie ist die Bedienbarkeit unter schlechten Bedingungen — und schlechte Bedingungen sind der Normalfall.

  • Ältere Kunden. Ein großer Teil der Auftraggeber im Handwerk ist über 60. Kleine graue Schrift auf hellgrauem Hintergrund liest diese Gruppe nicht, sie klickt weg.
  • Die Baustelle. Ihre Kunden schauen auf dem Handy, bei Sonne, mit staubigen Fingern. Schwache Kontraste und Mini-Buttons scheitern genau dort, wo die Anfrage entstehen würde.
  • Vorlesefunktion. Wer sich Inhalte vorlesen lässt, bekommt bei fehlenden Alternativtexten „Bild" statt „Neueindeckung eines Satteldachs in Wuppertal-Barmen" zu hören.
  • Suchmaschinen und KI-Systeme. Beide lesen dieselbe Struktur wie ein Screenreader: Überschriftenebenen, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, echter Text statt Text im Bild. Eine zugängliche Seite ist maschinell besser auswertbar — der Zusammenhang ist im Beitrag zu SEO für Handwerker ausführlicher beschrieben.

Acht Maßnahmen mit dem größten Effekt

Wenn Sie nichts weiter tun als diese acht Punkte, ist Ihre Seite für die allermeisten Menschen gut bedienbar.

  1. Kontraste erhöhen. Dunkler Text auf hellem Grund. Graue Schrift auf grauem Hintergrund und Text über unruhigen Fotos sind die häufigsten Fehler.
  2. Schrift groß genug. Fließtext ab 16 Pixel, und die Seite muss beim Hineinzoomen lesbar bleiben, statt umzubrechen.
  3. Alternativtexte für Bilder. Ein Satz, der beschreibt, was zu sehen ist. Keine Stichwortkette.
  4. Bedienbarkeit per Tastatur. Mit der Tabulatortaste durch die Seite: Jedes Menü, jeder Link und jedes Formularfeld muss erreichbar sein, und die aktive Stelle muss sichtbar markiert sein.
  5. Echte Überschriftenstruktur. Eine H1, darunter H2 und H3 in der richtigen Reihenfolge. Nicht einfach Text fett und groß machen.
  6. Formularfelder beschriften. Sichtbare Beschriftung über dem Feld statt eines Platzhalters, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen im Klartext.
  7. Keine Texte in Bildern. Öffnungszeiten und Telefonnummern als Grafik kann niemand vorlesen, kopieren oder vergrößern — Suchmaschinen erfassen sie ebenfalls nicht.
  8. Verständliche Linktexte. „Preise für Dacharbeiten ansehen" statt „hier klicken". Wer sich nur die Links vorlesen lässt, weiß dann, wohin sie führen.

Die Punkte 1 bis 3 und 6 bis 8 sind Inhaltsarbeit, die Sie selbst erledigen können. Die Punkte 4 und 5 hängen an der technischen Umsetzung — an der Stelle wird es zur Frage an den Dienstleister. Wenn Sie ohnehin über eine neue Seite nachdenken, gehört das in die Anforderungsliste: Was das kostet und wie ein sauberer Ablauf aussieht, steht im Beitrag zum Website-Relaunch und in der Übersicht zu Website erstellen: Kosten.

Was das für Ihren Betrieb heißt

Die ehrliche Antwort zur Barrierefreiheit: Website-Pflichten aus dem BFSG treffen die meisten Handwerksbetriebe nicht, und wer Ihnen etwas anderes verkauft, sollte Ihnen den Paragrafen dazu nennen können. Wer selbst nachlesen will, findet den vollständigen Gesetzestext beim Bundesministerium der Justiz unter gesetze-im-internet.de/bfsg. Dieser Beitrag gibt den Stand vom Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; bei einem Onlineshop oder einer Buchungsstrecke lohnt sich die anwaltliche Prüfung.

Unabhängig von der Rechtslage bleibt der praktische Teil: Kontraste, Schriftgrößen und Alternativtexte kosten wenig und wirken sofort. Wenn Sie Ihre Seite ohnehin selbst aufsetzen wollen, ist der Beitrag eigene Website erstellen der passende Einstieg.

Wollen Sie wissen, wo Ihre Seite heute steht? Beim kostenlosen Website-Check schaue ich mir Kontraste, Schriftgrößen, mobile Bedienbarkeit und Alternativtexte an und schreibe Ihnen, was ich gefunden habe.

Hinter ASR Webdesign steht Nikola, Webdesigner aus Wuppertal. Ich baue Websites für Handwerksbetriebe zum Festpreis von 1.490 € bis 3.990 € netto, und nach Freigabe der Inhalte ist die Seite in 14 Tagen online.

Häufige Fragen

Ist eine barrierefreie Website für Handwerker Pflicht?

In aller Regel nicht. Das BFSG erfasst bei Websites nur Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Seiten, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen (§ 1 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 26 BFSG). Eine Informationsseite mit Leistungen, Referenzen und Kontaktformular gehört nicht dazu.

Was gilt nach dem BFSG für Kleinstunternehmen?

§ 3 Absatz 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Barrierefreiheitspflicht aus. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nummer 17 BFSG ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, das entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.

Seit wann gilt das BFSG?

Das Gesetz gilt für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und für Dienstleistungen, die nach diesem Datum für Verbraucher erbracht werden. § 38 Absatz 1 BFSG erlaubt zusätzlich, Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiter mit Produkten zu erbringen, die vorher rechtmäßig im Einsatz waren.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website?

Nur, wenn Ihre Dienstleistung unter das BFSG fällt. Dann verlangt § 14 Absatz 1 Nummer 2 BFSG, dass Sie die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellen und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen. Betriebe außerhalb des Anwendungsbereichs und Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich brauchen sie nicht.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt davon ab, was schon da ist. Kontraste, Schriftgrößen, Alternativtexte und Linktexte sind meist Redaktionsarbeit von wenigen Stunden. Tastaturbedienung und eine saubere Überschriftenstruktur betreffen den technischen Aufbau — bei einer veralteten Seite kann das teurer werden als ein Neuaufbau.

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